Auktion vorzeitig beendet

    • Kaiolito schrieb:


      Gerade aber dieser Fall hier, würde genau dem Grundgedanken der Richter des OLG Hamm folgen und den Einstellungsirrtum (wenn in Mails nicht gerade Kopf und Kragen verloren wurde) "belegen".
      So wie TE hier seine Emails reingestellt hatte, würden sie nur den Irrtum belegen und nicht widerlegen, meiner Laienmeinung nach. Vor allem, da nur 1 Stunde vergangen ist (und eigene rechtschreibfehler erkennt man sehr schwer) und er es sofort wieder reingestellt hat ohne ansonsten etwas zu ändern.

      @pandrul: Ich hatte auf Seite 2 aus versehen eine anderes Urteil vor den Augen nicht Hamm - sorry !
      auktionshilfe.info/index.php?user/8735-pandarul
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    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Obwohl das rein technisch natürlich ein Fehler beim Erstellen des Angebots war. Aber das würde uns wieder in den Bereich der §§119, 133 BGB bringen: Was wollte uns der Ersteller des Angebotes eigentlich überhaupt sagen? Das ist nach deiner Ansicht aber eben von vornherein nicht relevant. Gibt ja keinen Vertrag. Ohne Vertrag aber kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum. Und deshalb - wie kaio so schön schrub - halte ich mich bei dem Thema inzwischen ganz zurück. Sonst bringe ich noch jemanden auf die Idee, wie man deine ganze Argumentation mit einem einfachen Gegenargument zum Einsturz bringen kann. (Kann - nicht zwingend muss)


      Die Angabe eines Grundes fürs Beenden = Eingeständnis einer Willenserklärung (ursprünglich)? Betonung auf "Grund" und nicht auf "beenden" oder umgekehrt?
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Das ist nach deiner Ansicht aber eben von vornherein nicht relevant.


      Nochmal, nicht ich sehe das so, sondern der BGH und mittlerweile auch die untergeordneten Instanzen.

      Kaiolito schrieb:

      Das OLG Hamm hat dem Beklagten ja auch nur deshalb geglaubt, weil der Einstellungsfehler innerhalb weniger Minuten nach Einstellung erkannt und innerhalb kürzester Zeit neu eingestellt wurde.


      Guter Punkt.

      Wir sollten uns nochmal überlegen, warum überhaupt die eBay-AGB für Abbrüche gelten. Ein wesentliches Argument der Vorinstanz des BGH, die das letztlich alles ins Rollen gebracht hat, war, daß der juristische Laie annehmen kann und darf, daß das, was in eBays Grundsatz steht, ihn schon auch wirklich zum Abbruch berechtigt. Wenn wie hier tatsächlich so ziemlich nach Einstellen beendet, korrigiert und neu eingestellt wird, dann ist doch offensichtlich, daß ein juristischer Laie die Regeln gelesen und ihnen entsprechend gehandelt hat. Und nach Treu und Glauben.

      Wenn jemand gegen Ende der Laufzeit wegen eines Rechtschreibfehlers abbricht und der Artikel nie wieder bei eBay auftaucht, glaubt doch niemand, nichtmal ein Richter, daß es tatsächlich um einen Fehler ging. Der Beleg obliegt ja dem Verkäufer! Und genau deshalb ist das Argument "da kann ich ja alles abbrechen" verfehlt.

      Deshalb tendiere ich dazu, daß in diesem konkreten Fall sehr wohl ein berechtigter Abbruch stattgefunden hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • In der allgemeingültigen Betrachtung für die Wirksamkeit / Bedeutung eines Fehlers wird es wohl auf den objektiven Empfängerhorizont ankommen, der naturgemäß, wie schon beschrieben, zu einer Einzelbetrachtung führen wird.
      Dieses würde zumindest auch der Auslegung entsprechen, die der BGH vorgenommen hat, als er die eBay-AGB in die Richtung eines normal verständigen eBay-Nutzers interpretiert hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Kaiolito schrieb:

      Somit verstehe ich die teilweise Argumentation hier, man könne ja dann in jede AB ein paar Rechtsschreibfehler einbauen um dann jederzeit abbrechen zu können, nicht.


      Diese Argumentation folgt wortgetreu dem Passus der ebay-Seite "end-early". Wenn beim Erstellen des Angebotes ein Fehler unterlaufen ist. Mein Farbbeispiel (hat da eigentlich jemand den Unterschied erkannt?) sollte eigentlich aufzeigen, dass vermutlich nicht jeder (Tipp-)Fehler zum Abbruch führen muss.

      Folgt man nun weiter dem Argument, dass den Verkäufer diese Tippfehler rein optisch stören, kann der aufgrund eines flashc geschriebenen Wortes abbrechen. Um genau das geht es im EP. Wenn wir aufgrund unseres inzwischen geübten und erweiterten Horizonts das hier anders sehen muss das noch lange nicht für den normalverständigen ebay-Verkäufer gelten. Der sagt sich: "das sieht aber Scheisse aus", will korrigieren, merkt es geht nicht mehr, bricht ab und stellt neu ein.

      Mit der Argumentationsschiene bin ich dann übrigens auch ziemlich direkt bei panda, der meint, die Tippfehler würden hier berechtigen. Insbesondere wäre hier sasa anzuraten, beide Angebote zu dokumentieren und zwar insbesondere darauf hin, dass im beendeten Angebot hoffentlich der Link zu "der Verkäufer hat diesen Artikel wiedereingestellt" drin war. Wissen wir ja aber nicht, weil man uns das vorenthält. Damit könnte dann auch der Hinweis an den gestrichenen Bieter obsolet sein. Der bekommt ja eine Mail, dass das Angebot abgebrochen wurde (wenn er die nicht bekommt liegt das an seinen Einstellungen, dafür ist er selber verantwortlich), ruft es auf, hat direkt den Link zum korrigierten Angebot drin und kann seinen Euro wieder plazieren.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Folgt man nun weiter dem Argument, dass den Verkäufer diese Tippfehler rein optisch stören, kann der aufgrund eines flashc geschriebenen Wortes abbrechen. Um genau das geht es im EP. Wenn wir aufgrund unseres inzwischen geübten und erweiterten Horizonts das hier anders sehen muss das noch lange nicht für den normalverständigen ebay-Verkäufer gelten. Der sagt sich: "das sieht aber Scheisse aus", will korrigieren, merkt es geht nicht mehr, bricht ab und stellt neu ein.


      da könnt man jetzt sagen, daß man sich das angebot VOR dem einstellen nochmal GANZ GENAU hätte ansehen und die fehler bemerken können.
      gibt ja diesen "vorschau des angebots" (oder so) - link bei ebay im einstellformular.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Naja, das könnte schon hinkommen. Die nachprüfbaren Daten (s. E-Mails im EP) stimmen soweit. Das, wozu wir nur die Angaben von @TE haben (Uhrzeit, Schreibfehler) stimmt nicht. Allerdings war ich soweit auch durchaus selbst:

      pandarul schrieb:

      Und nochmal; es wird keine Artikelnummer kommen, es gibt keinen Artikel, der "gestern gegen 22 Uhr" eingestellt und demzufolge um vor 23 Uhr abgebrochen wurde, Expressversand hatte, mit der Begründung "enthielt einen Fehler" beendet wurde, Rechtschreibfehler aufwies und ohne diese erneut eingestellt wurde, mithin jetzt noch läuft.

      Ich finde nur einen ähnlichen, das wäre jetzt aber wirklich Spekulatius.


      (Hervorhebung)

      Deshalb interessiert mich @Mirabellas Schlußkette, ich sehe keinen Beleg.
    • Witzig.

      Ob du es glaubst oder nicht, ich kenne die ABs. Ich hab sie den Abend nicht gepostet, weil der letzte Stein fehlt. Ich dachte du hättest ihn. Schade.

      Ich hatte es dann bei der Andeutung belassen, daß die im EP verfügbaren Informationen so nicht stimmen können.
    • Die genannte Uhrzeit.

      Entweder gegen 9 (nicht 10) und gleich wieder eingestellt. Oder gegen 10 und nachts wieder eingestellt, obwohl da nicht nur ein Gebot drauf war, es demzufolge mehr als 1,- gewesen sein muß.

      Daß tatsächlich was korrigiert worden ist. Es besteht ja eine Wahrscheinlichkeit, daß das stimmt, denn die Aussage (Mail 1) war ja noch ganz arglos.
    • Und wo ist dann der Beleg?

      edit: Um das abzukürzen, ich halte deine Vermutung durchaus für schlüssig. Die Stilanalyse und die Satzzeichenverwendung sprechen eine Sprache, die deutlich genug ist.

      Es gibt übrigens doch einen korrigierten Fehler in der 21:40-Uhr-AB gegenüber der von 21:00 Uhr:

      Playsation 4 Konsole: 400,00 €


      Und es wurde von "gebraucht" auf "neu: sonstige" geändert.

      Das war mir beides nicht aufgefallen.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Es stimmt an dem EP so einiges nicht. Das wusste ich aber schon vorher.


      Was denn so?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Macht es dir irgendwie was aus, in mehreren Absätzen stringent zu schildern, was du uns sagen möchtest?

      Also, es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, daß die erste abgebrochene Auktion diejenige mit dem einfordernden Bieter sein könnte. Dadrin wurde ein völlig unbedeutender Tippfehler korrigiert.

      Falls das so ist, wurde die neu eingestellte Auktion auch wieder abgebrochen.

      Und nu?