Unregelmäßiger Zugriff auf eBay.de

    • #89

      @Monza

      Ich hatte das behauptet, dass wenn überhaupt... eBay haften müsste und diese Haftung in meinem Posting gleichzeitig ausgeschlossen, da diese in den AGB, die jeder Verkäufer/Käufer als gelesen und verstanden abgezeichnet hat.
      Vorher stand im Raum, dass @Giu die Behauptung aufgestellt hatte, dass die (während der Wartungs-/Ausfallzeiten) ausgelaufenen Auktionen ("wie wohl von keinem angezweifelt) anfechtbar wären.
      Das ist einfach Schwachfug, Belege fehlen bis jetzt für die Behauptung und ich entschuldige mich gerne, wenn ich mit dieser Meinung falsch liege.

      Es sind tatsächlich Kaufverträge zustande gekommen.
      Ob die Erfahrung da nun darstellt, dass die meisten Gebote erst in den letzten 5 oder weniger Sekunden abgegeben werden, spielt dabei keine Rolle.
      Keiner kann sagen, ob ein "5-Sekunden vor Ablauf Gebot" höher gewesen wäre, als das bisher vorliegende Maximalgebot des bisher Höchstbietenden.......... und das würde auch überhaupt keine Rolle spielen, denn auch die Käufer haben die AGB akzeptiert und ihnen ist bekannt, dass es zu technischen Problemen kommen kann und sie halt dann nicht bieten können.

      Natürlich kann es sein, dass uns @Giu die Belege dafür anführt, warum diese Kaufverträge (für jedermann erkennbar) anfechtbar sind und ich lasse mich da gerne erleuchten, aber bisher ist nichts gekommen.

      EDIT:
      Posting #66

      Unfug?

      Dass die "abgeschlossenen Verträge" anfech5bar sein dürften sollte wohl außer 'Frege stehen!

      EBay-AGB ersetzen nunmal nicht das BGB!

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    • Die hier angeführte Beispiel des Rechtsprofessors ist zwar nachvollziehbar aber genauso lebensfremd. Das nennt sich Unternehmerrisiko.
      Anders sähe es aus, der Artikel wäre durch plötzlich und unvorhersehbar verschärfte Zollbestimmungen nicht mehr lieferbar.

      Wo haben wir denn die Störung der Geschäftsgrundlage bei eBay? Ein VK spekuliert vom Zeitpunkt der Einstellung einer Auktion an auf noch eingehende Gebote.


      Nochmal, er hat vorher eine verbindliche Willenserklärung abgegeben, den eingestellten Artikel zum Start-/Mindestpreis abzugeben,sobald ein Gebot vorliegt.
    • @grafik

      Es ist doch völlig OK, dass du die Argumentation des Rechtsprofessors für nachvollziehbar hälst. Wäre ja auch schlimm, wenn nicht, denn der hat sicher ein großes Wissen und seine Beurteilung ist in diesem Fall sicher richtig.
      Hat aber leider nichts mit diesem Thema zu tun und meiner Meinung nach bestehen tatsächlich Kaufverträge, welche erfüllt werden müssen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito schrieb:

      #89

      @Monza

      Ich hatte das behauptet, dass wenn überhaupt... eBay haften müsste und diese Haftung in meinem Posting gleichzeitig ausgeschlossen, da diese in den AGB, die jeder Verkäufer/Käufer als gelesen und verstanden abgezeichnet hat.
      Vorher stand im Raum, dass @Giu die Behauptung aufgestellt hatte, dass die (während der Wartungs-/Ausfallzeiten) ausgelaufenen Auktionen ("wie wohl von keinem angezweifelt) anfechtbar wären.
      Das ist einfach Schwachfug, Belege fehlen bis jetzt für die Behauptung und ich entschuldige mich gerne, wenn ich mit dieser Meinung falsch liege.

      Es sind tatsächlich Kaufverträge zustande gekommen.
      Ob die Erfahrung da nun darstellt, dass die meisten Gebote erst in den letzten 5 oder weniger Sekunden abgegeben werden, spielt dabei keine Rolle.
      Keiner kann sagen, ob ein "5-Sekunden vor Ablauf Gebot" höher gewesen wäre, als das bisher vorliegende Maximalgebot des bisher Höchstbietenden.......... und das würde auch überhaupt keine Rolle spielen, denn auch die Käufer haben die AGB akzeptiert und ihnen ist bekannt, dass es zu technischen Problemen kommen kann und sie halt dann nicht bieten können.

      Natürlich kann es sein, dass uns @Giu die Belege dafür anführt, warum diese Kaufverträge (für jedermann erkennbar) anfechtbar sind und ich lasse mich da gerne erleuchten, aber bisher ist nichts gekommen.

      EDIT:
      Posting #66

      Unfug?

      Dass die "abgeschlossenen Verträge" anfech5bar sein dürften sollte wohl außer 'Frege stehen!

      EBay-AGB ersetzen nunmal nicht das BGB!

      Guten Tag,
      mag sein, daß ich etwas zu pauschal formuliert habe!
      Ob ein Kauvertrag anfechtbar wäre, ist eine Einzelfallentscheidung. Die prinzipielle Möglichkeit bestünde in jedem Einzelfall!
      EBay ist, aufgrund den AGB, ziemlich sicher aus der Haftung.
      Da wäre denn noch die "Willenserklärung" des VK, den Artikel nach xy Stunden zu dem bis dahin gebotenen Höchstpreis zu verscherbeln.
      Wenn, dokumentiert, über mehrere Stunden, kein Gebot abgegenen werden kann ... was dann?

      Noch etwas in eigener Sache:
      Ich leiste hier keine Rechtsberatung! Ich äußere mich lediglich in einer möglichen Betrachtungsweise. Ob und wie diese vor Gericht Bestand hätte, wird jeder Amtsrichter im Einzelfall aburteilen.
      Die Möglichkeit eines nicht wirksamen Kaufvertrages zu beleuchten ist kein Unfug. Derartige Kommentare alles andere als Kommunikationsstil!
      "Recht" ist nichts in Stein gemeisseltes. Es kommt immer auf die Auslegung an!
      Es mag hier vielleicht eine Minderheitsmeinung sein (oder auch nicht), als Betroffener VK sähe ich für mich jedenfalls einen Anfechtungsgrund.
      Und wenn ich meinen Porsche in einer 1T-Auktion anbiete wäre ich wenig entzückt wenn dieser nur über einen Zeitraum von 10 Stunden beboten werden konnte.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • mag sein, daß ich etwas zu pauschal formuliert habe!

      Genau darum geht es @GIU und du solltest grundsätzlich immer davon ausgehen, dass hier nicht nur Mitglieder lesen (welche solche Einschätzungen durchaus verstehen) sondern eben auch Nichtmitglieder, die Aufgrund deines Status davon ausgehen, dass deine Meinung Tatsachen darstellen.
      Wenn du deine Meinung zu sowas äußerst, was ja (so denke ich) durchaus gewünscht ist, dann solltest du sie entweder als belegte (Quellnachweis) Tatsache kennzeichnen oder eben als deine persönliche Meinung.

      Was ist denn hier dokumentiert?
      Es gab erhebliche Probleme beim Einloggen.................. aber z. B. teddy konnte posten. Ob er der einzige war, der posten/bieten/kaufen konnte, wissen wir alle nicht, aber es scheint so, als wäre es möglich gewesen. Wahrscheinlich für viele nicht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese vielen auch geboten hätten, wenn sie sich denn hätten einloggen können.

      Dieses ganze Konstrukt weist eher darauf hin, dass eben eine Anfechtung (eben auch durch die AGB) nicht möglich wäre. Selbstverständlich kann dies ein Richter anders sehen und in der Revision ein weiterer Richter wieder, das wissen wir nicht.

      EDIT:
      Noch eines:
      Wenn du deinen Porsche ohne Mindestpreis anbieten würdest, dann müsste ich einsehen, dass du die ganzen Jahre nichts verstanden hast.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Vielleicht könnten wir eines bitte klarstellen,
      ich habe nicht behauptet, dass kein kaufvertrag zustande gekommen ist sondern ich habe gefragt, ob verschiedene Aspekte
      möglicherweise zu einem Nichtzustandekommen geführt haben.

      Wieso ich damit jemanden in eine falsche Ecke locke ist mir nicht klar, ich habe Fragen gestellt und dieses stehen zu einem Meinungsaustausch da.

      Allerdings finde ich dann gewisse Reaktionen völlig daneben in denen Poster als mehr oder minder schwachsinnig dargestellt werden.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Die Frage ist doch: ist durch den Stundenlangen Ausfall bei ebay die Geschäftsgrundlage zwischen K und VK so stark verändert worden, dass sie weggefallen ist.

      Das wird im Einzelfall nur ein Richter entscheiden können.

      @kajolitho: eine Geschäftsgrundlage kann nur bei einem bestehenden Kaufvertrag wegfallen - genau das ist der Knackpunkt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • @mijanne

      Weiß jetzt nicht genau, welche Postings du meinst bzw. welche Poster.
      Vielleicht bin ich auch dabei und wenn das so ist, dann ist das eben so.
      Natürlich hast du versucht, die Angelegenheit aus einem möglichen Blickwinkel zu beleuchten. Das Problem ist..... dein Beispiel trifft nicht zu und suggeriert gleichzeitig, als würde es zutreffen.

      Dies war sicher nicht deine Absicht *sicherbin*
      Genau so wenig, wie es z. B. meine Absicht ist, jemanden "mehr oder minder als schwachsinnig" darzustellen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito schrieb:

      mag sein, daß ich etwas zu pauschal formuliert habe!

      Genau darum geht es @GIU und du solltest grundsätzlich immer davon ausgehen, dass hier nicht nur Mitglieder lesen (welche solche Einschätzungen durchaus verstehen) sondern eben auch Nichtmitglieder, die Aufgrund deines Status davon ausgehen, dass deine Meinung Tatsachen darstellen.
      Wenn du deine Meinung zu sowas äußerst, was ja (so denke ich) durchaus gewünscht ist, dann solltest du sie entweder als belegte (Quellnachweis) Tatsache kennzeichnen oder eben als deine persönliche Meinung.

      Was ist denn hier dokumentiert?
      Es gab erhebliche Probleme beim Einloggen.................. aber z. B. teddy konnte posten. Ob er der einzige war, der posten/bieten/kaufen konnte, wissen wir alle nicht, aber es scheint so, als wäre es möglich gewesen. Wahrscheinlich für viele nicht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese vielen auch geboten hätten, wenn sie sich denn hätten einloggen können.

      Dieses ganze Konstrukt weist eher darauf hin, dass eben eine Anfechtung (eben auch durch die AGB) nicht möglich wäre. Selbstverständlich kann dies ein Richter anders sehen und in der Revision ein weiterer Richter wieder, das wissen wir nicht.

      EDIT:
      Noch eines:
      Wenn du deinen Porsche ohne Mindestpreis anbieten würdest, dann müsste ich einsehen, dass du die ganzen Jahre nichts verstanden hast.

      Dokumentiert sind, durch EBay selbst, erhebliche Serverprobleme.
      Wenn ich recht erinnere hatte auch Teddy Probleme, kann ihn aber gerne zum wann und wie anrufen!

      Eine Quelle kann ich insofern nicht zur Verfügung stellen, da es mW. bisher noch nicht ausgeurteilt wurde.
      Daher handelt es sich um meine subjektive Rechtsauffassung, die vor Gericht ggf. Bestand haben müßte!
      Ansatzpunkte sehe ich (und anscheinend nicht alleine).

      Jeder, der rechtsbewanderten User hier, kann mehr oder weniger seine Einschätzung abgeben und/oder aus Erfahrungen berichten.
      Vor Gericht und auf hoher See ....... das gilt es zu verstehen!
      Keiner schreibt hier eine Doktorarbeit, das sollte jedem Leser verständlich sein.

      Und ich kann Mijanne nur beipflichten. Daß in dieser sehr theoretischen Diskussion anderweitige Betrachtungen als "Unfug" bezeichnet werden und die Verfasser quasi als Quartalsdeppen hingestellt werden, ist kein Diskussionsstil!
      Sollte ich "Unfug" schreiben, bin ich für jede Richtigstellung dankbar, dann aber mit Quellenangabe.
      Und genau das ist in diesem Fall nicht möglich!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Also vielleicht erklärt ihr jetzt mal, wieso eBay für einen Ausfall haftbar sein soll

      Weil ebay andere in die Möse beisst? (Merksatz: Wer andere in die Möse beisst ist böse meist...) :D 8)

      Ich frag das mal rein rethorisch anders nach: wem gegenüber sollen sie aus welchem Grund heraus haftbar sein?

      Dem Verkäufer gegenüber? Weshalb? Weil sein Angebot nicht die volle Laufzeit hatte? Hatte es doch, es war garantiert pünktlich beendet.

      Weil es nicht mehr aufrufbar/bebietbar war? Nuja... ein klugerMensch hat das mal so formuliert plagiiert geguttenbergt: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hmmm... pages.ebay.de/help/policies/us…tml#leistungsbeschreibung Ich lese hier reinweg gar nichts von einer zugesicherten Verfügbarkeit der Seite.

      Hier lese ich dann sogar, dass sie zwar "stets bemüht sind, die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen ihres Verständnisses zu ihrer Zufriedenheit zu erfüllen" wie man das in ein Arbeitszeugnis reinschreiben würde. Aber auch da steht nichts zu einer zugesicherten Verfügbarkeit. Ganz im Gegentum: "Sie waren stets bemüht..." Also auf gut deutsch heisst der Satz oben: man musst ihnen alles sagen, das haben sie dann falsch verstanden, aber getan, was in ihren Kräften stand (die nicht sehr weit reichten) um soweit zu kommen, dass sie gemeint haben, sie seien fertig und dann war's erst nix...

      Der Punkt ist, dass ebay nirgends behauptet, ihre Plattform würde funktionieren. Und bevor mir jetzt wer mit §242 BGB daherkommt: der gilt umgekehrt genauso. Schliesslich schiesst ebay nicht aus Jux und Dollerei seine Server ins Nirvana. Die Verfügbarkeit der ebay-Seite ist jedenfalls keine zugesicherte Eigenschaft des Vertrags. Die Verfügbarkeit meiner eigenen Domain dagegen ist mit einer Verfügbarkeitsquote von mindestens 99,98% vertraglich festgelegt.


      *alte_eule* schrieb:

      Nochmal, er hat vorher eine verbindliche Willenserklärung abgegeben, den eingestellten Artikel zum Start-/Mindestpreis abzugeben,sobald ein Gebot vorliegt.

      ...und daran hat er sich auch zu halten. Nicht etwa trotz des Herrn Rechtsprofessors sondern weil des Herrn Rechtsprofessors. ;) Komm ich aber gleich zu.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Es mag hier vielleicht eine Minderheitsmeinung sein (oder auch nicht), als Betroffener VK sähe ich für mich jedenfalls einen Anfechtungsgrund.
      Wer will denn was weswegen anfechten? Als VK hast Du zwei Verträge.

      Einmal den Nutzungsvertrag mit ebay. Den haben die nicht so erfüllt, wie Du dir das gedacht hast. Mag sein. Aber er ist so erfüllt worden, wie es im Vertrag steht. Für wünschdirwas sind die aber nicht verantwortlich. Kann natürlich sein, dass Du trotzdem einen Ersatz aus Leistungsstörung rausholst, der bezieht sich dann aber auf den EInzelnutzungsvertrag innerhalb des Rahmennutzungsvertrages mit ebay. Anders gesagt: Du bekommst deine Einstellgebühren zurück. Eventuell sogar nur anteilig. Also bei zehn Stunden Ausfall 1/24 der 0 Euro, die dich die Volksverdummungauktion gekostet hat. Provision ist da schon nicht mehr einforderbar, denn die ist ja sowieso geringer, wenn Du weniger bekommen hast. Da hast Du also keinen Schaden.

      Der zweite Vertrag ist der Kaufvertrag mit dem Käufer. Und nun erklär mich mal bitte, welche Störung der Geschäftsgrundlage da eingetreten sein soll. Der Käufer hat geboten, war Höchstbieter und Du hast gesagt, dass Du an den verkaufst, der zum regulären Auktionsende am 32. Drölfzember 1181 um 25:62 Uhr Höchstbieter ist. Auf der Grundlage habt ihr den Vertrag abgeschlossen und die Grundlage ist zum Schluss der Auktion noch gegeben. Dafür, dass der Käufer nicht mehr überboten wurde kannst Du ihn nicht verantworlich machen. Das hat ebay verbockt. Und die (s.o.) haben dir nie zugesichert, dass sie das nicht verbocken.

      Ach, noch was zu dem was Eule geschrieben hat: Ich habe nun fünf Verkäufer die sich in ziemlich unverschämtem Ton geweigert haben, ihre Verträge zu erfüllen. Mit denen werd ich mir ein bisschen Vergnügen gönnen. Gut drei Dutzend mehr oder weniger enttäuschter Verkäufer hab ich angeschrieben, sie sollen bitte die Rückabwicklung über ebay einleiten, damit sie ihre Provisionen gutgeschrieben bekommen. Danach sollen sie ihre Artikel wieder einstellen, ich bestehe nicht auf Erfüllung. Und sieben Verkäufer bestehen trotz allem darauf, dass ich die ersteigerten Artikel nehme. Zwei davon bitten aber um DHL-Porto, weil sie das ganze Zeug nicht in ein Päckchen reinkriegen. Zu viel, zu schwer, zu teuer. Einem von den beiden hat ebay mit dem Ausfall schätzungsweise einen satten Tausender versemmelt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • So ich steige mal ganz frisch in die Diskussion ein und habe auch nicht alles lesen können, habe aber, so glaube ich, kein entscheidendes Argument überlesen. Gleich eines vorweg: Mein eigene Meinungsbildung ist noch lange nicht abgeschlossen, sprich, ich lasse mich gerne durch stichhaltige Argumente überzeugen.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Auktionsabbrüche müssten da auch durchs BGH gehen wenn die Plattform nicht funktioniert, Kaufverträge dürften anfechtbar sein.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Dass die "abgeschlossenen Verträge" anfech5bar sein dürften sollte wohl außer 'Frege stehen!

      Gut, dann kannst du sicher auch die entsprechende Rechtsnorm zitieren, die dir hier vorschwebt. Du wirst ja nicht etwas einfach so ins Blaue hinein eingeworfen haben. Und es wäre mehr als hilfreich, wenn du gleich erläuterst, warum genau dieser §, den du sicher gleich anführen wirst, in dem Sachverhalt zutreffend sein soll.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich komm mir vor wie Don Quichotte... und erinnere nochmal an die abgegebene Willenserklärung bei erstellen der Auktion und der Wette, die auf Gebotseingänge abgegeben wird...

      Wie sehen die Herrschaften denn eine Störung der Geschäftsgrundlage, wenn (als vermutlich größter Anbieter) der Telekom im gesamten Rhein/Ruhrgebiet (als vermutlich größtem Standort für das Bietaufkommen) das Netz abschmiert?

      Was macht der einzelne, der so gern geboten hätte, aber dem der Rechner einen Strich durch die Rechnung macht?
      Jeder Einzelne hätte i.d.R. 9 1/2 Tage im Vorfeld Zeit gehabt, ein Gebot abzugeben.


      Edit: Löschbert und Uhu waren noch nicht da.
    • biguhu schrieb:

      So ich steige mal ganz frisch in die Diskussion ein und habe auch nicht alles lesen können, habe aber, so glaube ich, kein entscheidendes Argument überlesen. Gleich eines vorweg: Mein eigene Meinungsbildung ist noch lange nicht abgeschlossen, sprich, ich lasse mich gerne durch stichhaltige Argumente überzeugen.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Auktionsabbrüche müssten da auch durchs BGH gehen wenn die Plattform nicht funktioniert, Kaufverträge dürften anfechtbar sein.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Dass die "abgeschlossenen Verträge" anfech5bar sein dürften sollte wohl außer 'Frege stehen!

      Gut, dann kannst du sicher auch die entsprechende Rechtsnorm zitieren, die dir hier vorschwebt. Du wirst ja nicht etwas einfach so ins Blaue hinein eingeworfen haben. Und es wäre mehr als hilfreich, wenn du gleich erläuterst, warum genau dieser §, den du sicher gleich anführen wirst, in dem Sachverhalt zutreffend sein soll.

      Ich verweise auf #111 dann muß ich es nicht nochmal schreiben.
      Wäre ein möglicher Ansatzpunkt!
      Es handelt sich immer noch um einen Denkansatz, AGB-gestrickte Schulterzucken von EBay wird mir hier eindeutig zu sehr akzeptiert!
      Den hätte ich z.B.im Angebot:
      dejure.org/gesetze/BGB/313.html
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • *alte_eule* schrieb:

      Wie sehen die Herrschaften denn eine Störung der Geschäftsgrundlage, wenn (als vermutlich größter Anbieter) der Telekom im gesamten Rhein/Ruhrgebiet (als vermutlich größtem Standort für das Bietaufkommen) das Netz abschmiert?

      Rechtlich etwas anders als ein ebay-Angebot. Weil die RegTP da ein bisschen was zur Verfügbarkeit festgelegt hat. Aber im Grundsatz wird Tante Frieda delbst da keinen Ersatz für entgangene Lebensfreude geltend machen könnem, weil sie imTelefonat mit Dir unterbrochen wurde. Auch ihre Mikrowelle wird sie selber putzen müssen, obwohl der Satz "Du solltest rohe Eier in die Mikrowelle gar nie mals nienicht reintun" beim Wort Mikrowelle abgeschnitten wurde und sie daher deinen "Rat" befolgt hat...

      *alte_eule* schrieb:

      Was macht der einzelne, der so gern geboten hätte, aber dem der Rechner einen Strich durch die Rechnung macht?

      Jeder Einzelne hätte i.d.R. 9 1/2 Tage im Vorfeld Zeit gehabt, ein Gebot abzugeben.

      Den Vertrag des Käufers mit ebay habe ich tatsächlich rausgelassen. Ebenso den Vertrag des Nichtkaufenkönnennichtkäufers, der nicht mitbieten konnte. Die müssten sich nämlich ebenfalls an ebay halten mit ihrem Anspruch. Und ebay "war stets bemüht..."

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Den hätte ich z.B.im Angebot:

      http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html

      Da verweise ich auf #115, dann muss ichs auch nicht nochmal schreiben. :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.