daszfraktal = Cengiz Yavas alias Zoehre Aktas (+ Anwaltskanzlei Glauber & Partner / Hamburg): Schadensersatz-Klagen wegen Shill Bidding

    • was meinst du mit
      ?

      pandarul schrieb:


      es handelt sich ja wohl um realistische Preise, und die Schadenersatzforderung bemißt sich am eigenen und dem Höchstgebot!
      eine mögliche Schadensersatzforderung wird sich eher an der Differenz zwischen ein Bietschritt über dem 3.höchsten Gebot und dem Höchstgebot orientieren, oder?
      der 2. Bieter hätte ohne shilb. mit 1 Bietschritt über dem 3. geboten und das wäre sein Preisvorteil gegenüber dem Marktwert, den er mit seinem überbotenen Höchstgebot festgelegt hat
      oder es werden gar noch andere höhere Marktpreise (ebay oder Neukauf)als Referenz zugrundegelegt
      auf jeden Fall müßte der eine Teil der Berechnung ein Bietschritt überm 3.Höchsten sein

      denke eher, daß der Neupreis für den Schadenersatz genommen wird, weil sich sonst der ganze Aufwand gar nicht lohnt, oder?
      das müßte ja schon im Anwaltsschreiben stehen und das liegt den Forumsinternen schon vor
    • Ich meine damit, alles fiktiv bzw. exemplarisch:

      Die "Dame aus Frankfurt" bietet 5.000 Euro. Der VK pusht 6.000. Das resultierende Gebot liegt bei 5.000 und Erhöhungsschritt. Damit hat der pushende VK selbst belegt, daß er den Marktwert der Ware für größer als 5.000 Euro hält. Ohne weiteren Beweis kann diese Summe also zu Grunde gelegt werden.

      Natürlich beträgt das Drittgebot nur 500 Euro, so daß ohne den Puschel der Kaufvertrag zu 500 Euro plus Erhöhungsschritt geschlossen wurde. Der Schadenersatz betrüge (*g*) also 4.500 Euro, Erhöhungsschritte mal außer Acht.

      Es geht darum, daß das Höchstgebot der Bieterin a) realistisch war und b) das, was der VK für einen realen Verkaufspreis, also den Warenwert hält, unmittelbar abzulesen ist, ohne irgendwelche anderen Auktionen oder fiktive Preise bemühen zu müssen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Abbruchspekulation, wo i.d.R. keine ernsthaften Gebote in der Nähe des Warenwertes vorliegen und dieser außerdem immer mit dem Ausgang irgendwelcher anderen Verkäufe hergeleitet werden muß, was bei gebrauchter Ware in jeweils individuellem Zustand ja durchaus interpretationsfähig ist.
    • pandarul schrieb:

      Je nachdem, wie du Frage 2a) für dich selbst beantwortet hast, wird dir mein Betrag ggf. überhaupt nicht schmecken. Es ist aber der objektivste, den du bekommen wirst, ziehe in Betracht, daß du überhaupt nichts davon hast, dir von einem Forum gut zureden oder die Meinung bestätigen zu lassen, wenn die Realität anders aussieht.
      Und immer schön daran denken: Der Feind liest höchstwahrscheinlich mit!
    • theo45 schrieb:

      Die Auktion endete mit Ablauf von 7 Tagen und wurde an den Käufer übergeben.


      Ich habe zusätzlich einen Kaufvertrag aufgesetzt, der mir noch vorliegt.


      Ende Mai habe ich von dem Mitglied daszfraktal über seinen Anwalt mit Sitz in
      Hamburg einen Brief erhalten. Das Ebay Mitglied fordert über seinen Anwalt nun
      Schadensersatz wegen Shill Bidding.


      Auf das Schreiben habe ich reagiert und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, da
      der Kläger nicht Höchstbieter war.


      Unterlagen bzw. Beweise zu meinem Fall wurden hingegen
      nicht mitgesendet.
      Davon ausgehend, dass die Angaben verlässlich sind.

      Es ist über ebay nachweislich ein Vertrag zwischen VK und K zustande gekommen. Die beiden sind Vertragspartner. Die Auktion ist regulär durchgelaufen.

      Fragen:
      Wem ist ein Schaden entstanden?
      Was hat der jetzige Kläger mit diesem Vertrag zu tun? Ein Dritter, der mit dem Vertrag nichts zu tun hat, stellt Ansprüche? Auf welcher Grundlage?
      Weshalb sind zum o.g. Fall keine angeblichen Beweise mitgesendet worden, sondern zu einem anderen Fall? Das ist mehr als suspekt.

      Shill bidding? Gut und schön. ebay erhält die zustehenden Gebühren.


      pushen und selbst kaufen betrachte ich nicht als Schädigung. Niemandem ist ein Schaden entstanden.
      Es ist vllt. unschön und sollte m.E. nicht sein.
      Der Bieter ist überboten worden und damit raus aus dem Geschäft. Wer zum Schluss den Artikel erhält, darf ihm egal sein.


      pushen:
      Wird ein K hochgepusht und kauft sozusagen zu einem etwas überhöhten Preis, dann würde ich an dieser Stelle auf den Preis bestehen, der vor dem pushen als real da stand.
      Vorausgesetzt, man kann das ordentlich beweisen.
      In dem Fall ist der K ja der Vertragspartner.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • Dumm ist m.E. eher, dass der vermeintliche Kläger mit 12 Gebotsrücknahmen in den letzten 6 Monaten aufwartet. 12 Rücknahmen interprediere ich mit 12 mal ausloten.
      Bei wem hat er ausgelotet? Ausgelotet, um pushen zu können?

      @atropa_belladonna!
      Die 12 Rücknahme-Auktionen wären interessant. Könnt ihr die noch aus Archiven hervorzaubern?

      Selbst verm. pushen und wegen angeblichem shill bidding klagen ist schon eine kinoreife Nummer.
      (Lt. TE betreffen die mitgelieferten angeblichen Beweise ja einen Fall mit Abbruch.)

      Dumm ist auch, dass der Anwalt bisher noch keine Beweise erbracht hat.
    • Mal theoretisch abgenommen es wäre tatsächlich gepusht worden...
      okay, das wäre ein Verstoß gegen die eBay Regeln und Grundsätze;
      aber, auf welcher Rechtsgrundlage sollte sich hier ein Schadenersatzanspruch für einen unterlegenen Bieter ergeben?
      Vertragsfreiheit..
      Der Höchstbieter, der nicht identisch mit dem das Angebot offerierenden Verkäufer ist (anzunehmen), wollte als erwachsener und mündiger Bürger den Artikel XXX zu dem im Höchstgebot abgegebenen Preis kaufen und hat das letztlich auch getan.
      Warum sollte hier ein unterlegener Mitbieter irgendwelche Schadenersatzforderungen geltend machen können?
      jana
    • weil das schonmal geklappt hat, wie sich mit ganz unkompliziertem googln einfach nach shill bidding gezeigt hätte?
      tagesspiegel.de/wirtschaft/ver…er-bei-ebay/14451018.html
      wobei es im verlinkten fall eben kein "Freund", sondern der Verkäufer selbst war
      allerdings dürfte die rechtliche bewertung eines "freundes" als Alibi wohl genaugenommen die gleiche sein, wenn es nur eindeutig nachgewiesen wäre

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von aurum ()

    • Pfeffersagg008 schrieb:

      pushen und selbst kaufen betrachte ich nicht als Schädigung. Niemandem ist ein Schaden entstanden.
      Ich mach das jetzt mal klassisch wie in der Jura-Klausur:
      Falsch => Anders BGH.

      Ich hab hier jetzt eben nochmal reingeschaut, wollte was schreiben und stelle fest, dass pandarul mir die Arbeit schon abgenommen hat.

      @theo45: Der Knackpunkt ist einfach, ob Du gepusht hast oder nicht. Das weisst nur Du.

      Wenn nicht, Käufer als Zeuge benennen. Steht oben schon. Name und Adresse steht ja auf dem Kaufvertrag. Von daher kein Problem.

      Wenn ja, anerkennen und zahlen.

      pandarul schrieb es schon: ebay hat da wesentlich mehr Einblick in Zusammenhänge zwischen Accounts der Nutzer. Und wenn er das behauptet, glaube ich ihm das, weil ich weiss, welche Einblicke er in Fähigkeiten von ebay hat. Er dürfte einer der wenigen sein, die da noch mehr drüber wissen als ich. Und ich weiss schon recht viel.

      aurum schrieb:

      weil das schonmal geklappt hat,

      BGH, AZ VIII ZR 100/15VIII ZR 100/15 ist der Klassiker dazu. Allerdings hatte es da der Zweitbietende noch einfacher. Denn dieser Pushel hat noch während der Laufzeit der Auktion den Golf ein zweites Mal eingestellt und dann wieder mit dem selben Account ge- bzw überpusht. (RN 4 d.Urt.)


      jana-berlin schrieb:

      Warum sollte hier ein unterlegener Mitbieter irgendwelche Schadenersatzforderungen geltend machen können?
      Kurz den BGH auf ein paar Zeilen eingedampft: weil solche Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben werden und daher nichtig sind. Sind sie nichtig, sind sie ganz einfach nicht "da". Rechtlich und damit auch nicht in der Bieterliste, selbst wenn sie da drinstehen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • jana-berlin schrieb:

      aber, auf welcher Rechtsgrundlage sollte sich hier ein Schadenersatzanspruch für einen unterlegenen Bieter ergeben?Vertragsfreiheit..
      Der Höchstbieter, der nicht identisch mit dem das Angebot offerierenden Verkäufer ist (anzunehmen), wollte als erwachsener und mündiger Bürger den Artikel XXX zu dem im Höchstgebot abgegebenen Preis kaufen und hat das letztlich auch getan.
      Warum sollte hier ein unterlegener Mitbieter irgendwelche Schadenersatzforderungen geltend machen können?
      jana
      Weil der unterlegene Bieter dem Verkäufer unterstellt, daß der Höchstbieter/Käufer kein "echter" Käufer war, sondern entweder der Verkäufer selbst mit einem zweiten Account oder ein guter Freund vom Verkäufer, der mit seinen Geboten verhindert hat, daß daszfraktal die Ware zu einen sehr günstigen Preis ersteigert.

      Hätte es den Höchstbieter nicht gegeben, dann hätte der Zweitbieter daszfraktal die Ware für ca ein Drittel (!) seines letzten Gebotes bekommen.
      Unterstellt wird vom Zweitbieter, daß dem Verkäufer auch das tatsächliche Höchstgebot des Zweitbieters noch zu wenig war und er daher dessen Auktionsgewinn durch ein Schutzgebot (Shillbid) verhindert hat.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:



      BGH, AZ VIII ZR 100/15VIII ZR 100/15 ist der Klassiker dazu. Allerdings hatte es da der Zweitbietende noch einfacher. Denn dieser Pushel hat noch während der Laufzeit der Auktion den Golf ein zweites Mal eingestellt und dann wieder mit dem selben Account ge- bzw überpusht. (RN 4 d.Urt.)
      Bei einem gleich gelagerten Fall kann man das gelten lassen, weil es ganz spezifisch ist.
      Der Fall theo45 ist für meine Begriffe nicht gleich gelagert..

      Die Erklärung von Schützin ist verständlich.
      Dennoch habe ich eine andere Meinung dazu.

      Wo in Gesetzbüchern steht hierzu etwas?

      Wenn der theo45 mit einem ebay-user evtl. identisch sein sollte, den ich gesehen habe, dann könnte es sein, dass dieser VK kleinere Probleme hat aufgrund der negativen BWs.

      Bislang wurden theo45 noch nicht einmal Beweise vorgelegt.
      Was soll das, wenn der AW aus HH Schriftstücke mitschickt, die zu einem Abbruchfall gehören?

      Erst mal müssen die angeblichen Beweise vorliegen.


      Unter pushen: verstehe ich, dass der Käufer hochgepusht wurde und damit überteuert kauft oder kaufen soll.
      Der K ist somit Vertragspartner. Der K hat einen rechtskräftigen Kaufvertrag mit dem VK.
      Die Differenz (Schaden) würde ich, wenn ich es merken sollte, einfordern bzw. nicht erst zahlen.


      Beim shill bidding kauft sozusagen der VK selbst.
      ebay bekommt die Gebühr.
      Wem ist ein Schaden entstanden?
      Dem Zweitbieter? Inwiefern soll dem ein messbarer Schaden entstanden sein?

      Ich sage jetzt, es kauft eine andere, fremde Person an Stelle des VK. Ansonsten alles gleich.
      Welchen Anspruch hätte hier der Zweitbieter? Keinen.

      Es gibt bei beiden Konstellationen keine vertragliche Bindung zwischen dem VK und dem Zweitbieter.
      Immer nur zwischen dem VK und dem K.
      Und es gibt die Verpflichtung, die ebay-Gebühren zu zahlen.
    • Hallo zusammen,
      erstmal vielen Dank für die rege Beteiligung. Mir ist am Freitag meine Hochzeit dazwischen gekommen, weshalb ich mich nicht mehr zu Wort gemeldet habe. Mit ehrlichen Worten kann ich gut umgehen, also gerne mehr davon wenn es wie bisher konstruktiv bleibt.
      Es waren hilfreiche Tipps dabei, welche ich umsetzen werde. Bislang habe ich Ebay noch nicht kontaktiert, werde es aber nachholen. Das initiale Schreiben des Anwalts im Mai habe ich als Fake bzw. Einschüchterungsversuch eingestuft, da vorher keinerlei Kontaktaufnahme des Mitglieds erfolgte und ich ähnliche Schreiben gelegentlich per E-Mail im Spam Ordner finde. Ich hatte die Hoffnung, dass meine Antwort für Ruhe sorgen würde. Anfang August, als mich der Brief des Amtsgericht erreichte, wurde mir die Absicht des Klägers bewusst. In diesem wurde hingegen eine vorherige Kontaktaufnahme durch den Kläger behauptet, die jedoch nicht erfolgte. Ich bin auf die Beweise der klagenden Partei sehr gespannt und versuche mich auf den Fall vorzubereiten. Sofern sich bis zu dem Termin Neuigkeiten ergeben, stelle ich diese gerne zur Verfügung.
    • schade, keine weitere Info, ob deine Auktion Bieter hatte, die man als von dir beauftragt interpretieren könnte (ohne daß du damit irgendwas zugeben würdest)
      also der Uhrgewinner, der auf alle (oder wenigstens mehrere) deiner Auktionen verschiedenster Artikel geboten und bei der Uhr halt gewonnen hat

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von aurum ()

    • Ich kann die Artikelnummer zur Uhr nicht mehr bei EBay aufrufen. Ich wollte mir selbst nochmal die Gebotsübersicht anzeigen lassen und ausdrucken. Dass ein Mitglied auf mehrere meiner in der Vergangenheit angebotenen Artikel geboten hat und diese erwarb, hatte ich in 14 Jahren Ebay sehr häufig, was ich für meine Unterlagen aufbereiten möchte.
    • oh, ein Vögelchen hat was gezwitschert
      eigenartiger Bietverlauf bzw langwieriger Kampf
      ich sehe nichts, was nach shillbidding aussieht (ist allerdings eh schwer, wenn man die anderen Auktionen wegen privat nicht mal eben gegenchecken kann), sondern nur 2 user, von denen einer die Uhr vielleicht billiger bekommen hätte, wenn er ganz am Anfang oder noch besser ganz kurz vor Ende einmal genau sein maximalgebot eingegeben hätte statt dieser ewigen "noch ne Schippe drauflegen", wenn der andere überboten hat
      mindestens aber einiges an Zeit gespart hätten mit nur einmal bieten

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