Käufer besteht auf Versand an andere Lieferanschrift als bei PayPal angegeben

    • Pandora schrieb:

      ...
      Wie soll sich denn diese Nebenpflicht ergeben, und vor allem wo in den PayPal-AGB steht das man nicht an eine andere Adresse versenden darf ? Das bezieht sich einzig auf den Verkäuferschutz, dieser wurde aber seitens des Käufers nie zugesichert, zumal es dann auch noch sowas wie Vertragsfreiheit gibt.
      Die einfachste Antwort wäre hier, das Angebot des Verkäufers per Painpal bezahlt zu werden, gilt nur unter der Voraussetzung, dass er einen Verkäuferschutz in Anspruch nehmen kann. Der Käuferschutz besteht ja per se, obwohl hier auch einmal zu klären wäre, auf wen dieser zutrifft, wenn Käufer und der Zahler nicht identisch ist.
      Bzgl. des nicht eingeräumten Verkäuferschutzes durch den Käufer wird der es wohl argumentativ schwer haben, zu erklären, warum er dem Verkäufer nicht die positive Eigenschaft des Schutzes zugestehen will, der für ihn weder Nachteil oder Aufwand bedeutet, für sich aber den Schutz in Anspruch nimmt. Da wird es mMn schon an der unangenmessenen Benachteiligung des Verkäufers scheitern.
      Eine weitere Vertragsklausel bei der Zahlart Painpal kann auch sein, dass der Verkäufer mit der Nutzung derselben eben nur den Versand an die dort hinterlegte Anschrift verknüpft.

      Alles das bleibt im Rahmen der voin Dir erwähnten Vertragsfreiheit.

      Schlechtestenfalls besteht Uneinigkeit bezgl. dieser Teilklauseln bei der Abwicklung, wodurch aber der Kaufvertrag in seiner Wirkung nicht berührt wird, oder hast Du da etwas anderes im Sinn?
    • Die AGB und Nutzungsbedingungen hat jeder Paypal-Nutzer bei Vertragsabschluß mit Paypal anerkannt. Durch die Übereinkunft beider Parteien diesen Zahlungsdienst zu nutzen, sind die AGB für diesen Kauf und Zahlungsverkehr verbindlich. Auch die Bestandteile Verkäuferschutz und Käuferschutz sind wirksam in die AGB eingebunden und somit verbindlich.

      Andernfalls wäre es dieser Dienstleistung in der dort beschriebenen Form nicht möglich, die damit eingeschlossenen Leistungen zu erbringen. Paypal wurde ja ausdrücklich übereinstimmend von beiden Parteien als Zahlungsdienst gewählt, weil beide Parteien Vorteile durch die eingeschlossenen Leistungen haben.

      Der Ausschluss von Käuferschutz und Verkäuferschutz durch die Parteien wäre ohne die Zustimmung Paypals -die hier nicht vorliegt- zudem auch nicht möglich.
      viribus unitis semper et ubique